Erbrecht von A-Z

    Erbrecht von A-Z

    Mit diesem Erbrechtsglossar sollen Ihnen einige der häufigsten erbrechtlichen Begriffe in der gebotenen Kürze erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass die Beschreibungen der Begriffe lediglich eine allgemeine Orientierunghilfe bieten können. Eine Darstellung unter Berücksichtigung sämtlicher Ausnahmen und Einzelfälle kann im Rahmen eines solchen Glossars nicht erfolgen. Es handelt sich daher hierbei auch nicht um eine Rechtsberatung, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert werden kann. Damit Ihre individuelle persönliche erbrechtliche Situation umfassend geprüft werden kann, ist eine persönliche Beratung unerläßlich, für die Rechtsanwalt Dr. René Gülpen Ihnen gerne zur Verfügung steht.

    A B D E

    Ablieferungspflicht von Testamenten

    Wer ein Testament in seinem Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich, nachdem er von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Diese Verpflichtung besteht ausnahmslos für alle Schriftstücke, die nach ihrer Form oder ihrem Inhalt nach eine Verfügung von Todes wegen sein können. Alleine dem Nachlassgericht steht die Beurteilung zu, ob das Schriftstück den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame letztwillige Verfügung genügt. Kommt ein Besitzer seiner Ablieferungspflicht nicht nach, kann er sich sowohl schadensersatzpflichtig als auch strafbar machen, dies gilt erst Recht für den Fall, in dem er das Testament vernichtet.