Erbrecht von A-Z

    Erbrecht von A-Z

    Mit diesem Erbrechtsglossar sollen Ihnen einige der häufigsten erbrechtlichen Begriffe in der gebotenen Kürze erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass die Beschreibungen der Begriffe lediglich eine allgemeine Orientierunghilfe bieten können. Eine Darstellung unter Berücksichtigung sämtlicher Ausnahmen und Einzelfälle kann im Rahmen eines solchen Glossars nicht erfolgen. Es handelt sich daher hierbei auch nicht um eine Rechtsberatung, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert werden kann. Damit Ihre individuelle persönliche erbrechtliche Situation umfassend geprüft werden kann, ist eine persönliche Beratung unerläßlich, für die Rechtsanwalt Dr. René Gülpen Ihnen gerne zur Verfügung steht.

    A B D E

    Auseinandersetzung

    Die Aufteilung des Nachlassvermögens nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft wird als Auseinandersetzung bezeichnet. Auf eine solche Auseinandersetzung hat jeder Miterbe grds. einen gesetzlichen Anspruch (§ 2042 BGB), sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Auseinandersetzung insbesondere dann aus, wenn der Erblasser sie durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen hat und seit dem Erbfall noch keine 30 Jahre verstrichen sind (§2044 BGB). Die Auseinandersetzung kann sowohl durch einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben, als auch durch einen Testamentsvollstrecker (§ 2204 BGB) oder auf Antrag durch die Vermittlung staatlicher Stellen erfolgen, sofern ein solcher nicht vorhanden ist. Sofern keine einvernehmliche Einigung zwischen den Miterben über die Art und Weise der Auseinandersetzung erzielt werden kann, verbleibt die Möglichkeit einer Auseinandersetzungsklage. Hierbei werden die notwendigen Zustimmungen von Miterben durch das Urteil ersetzt.