Erbrecht von A-Z

    Erbrecht von A-Z

    Mit diesem Erbrechtsglossar sollen Ihnen einige der häufigsten erbrechtlichen Begriffe in der gebotenen Kürze erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass die Beschreibungen der Begriffe lediglich eine allgemeine Orientierunghilfe bieten können. Eine Darstellung unter Berücksichtigung sämtlicher Ausnahmen und Einzelfälle kann im Rahmen eines solchen Glossars nicht erfolgen. Es handelt sich daher hierbei auch nicht um eine Rechtsberatung, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert werden kann. Damit Ihre individuelle persönliche erbrechtliche Situation umfassend geprüft werden kann, ist eine persönliche Beratung unerläßlich, für die Rechtsanwalt Dr. René Gülpen Ihnen gerne zur Verfügung steht.

    A B D E

    Ehegattentestament

    Ehegatten, die im Zeitpunkt der Errichtung in einer gültigen Ehe leben, steht die Möglichkeit zur Verfügung, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten (§ 2265 BGB). Hierzu genügt es, wenn einer der Ehegatten ein Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Darüber hinaus sollten beide Ehegatten angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort sie die Unterschrift geleistet bzw. beigefügt haben (§ 2267 BGB). Da der Bestand und Fortbestand der Ehe i.d.R. Grundlage des gemeinschaftlichen Testamentes ist, führt die Auflösung der Ehe grds. zur Unwirksamkeit, es sei denn aus der Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt sich ein entsprechender Aufrechterhaltungswille (§ 2268 BGB).