Als Erbe werden Sie häufig durch Dritte, insbesondere Banken, Versicherungen und Behörden aufgefordert, Ihre Erbenstellung nachzuweisen. Ohne eine entsprechende Legitimation wird es Ihnen nicht möglich sein, über den Nachlass zu verfügen, es sei denn, Sie besitzen entsprechende Vollmachten, die über den Tod hinaus Gültigkeit haben. Einen derartiger Nachweis können Sie unter Umständen durch die Vorlage eines notariellen Testamentes in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes führen. Sofern sich hieraus Ihre Erbenstellung jedoch nicht eindeutig ergibt oder kein bzw. lediglich ein handschriftliches Testament existiert, kann der Nachweis Ihrer Erbenstellung lediglich durch die Vorlage eines sog. Erbscheines geführt werden. Ein Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Über den Erbscheinsantrag wird sodann im Rahmen des sog. Erbscheinsverfahren entschieden. An diesem Verfahren werden möglicher Weise auch weitere Personen beteiligt, sofern diese durch die Erteilung des Erbscheins in ihren Rechten betroffen sind. Hierzu gehören unter anderem Miterben und solche Personen, die durch die letztwillige Verfügung, auf die das Erbrecht gestützt wird, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden.
Wir vertreten Ihre Interessen im Rahmen von Erbscheinsverfahren, sei es als Antragssteller oder als sonstiger Beteiligter. Gerne überprüfen wir für Sie auch die Wirksamkeit von erteilten Erbscheinen und veranlassen für Sie im Fall der Unwirksamkeit eines Erbscheines auch deren Einziehung.