26.10.2011 |
Der BGH hat mit Urteil vom 26.10.2011 (Az. IV ZR 150/10) entschieden, dass es bei Erbfällen, die vor dem 29.05.2009 eingetreten sind, gerechtfertigt ist, vor dem 01.07.1949 geborenen Kindern die Stellung als gesetzliche Erben ihres Vaters zu versagen.
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