Erbrecht von A-Z

    Erbrecht von A-Z

    Mit diesem Erbrechtsglossar sollen Ihnen einige der häufigsten erbrechtlichen Begriffe in der gebotenen Kürze erläutert werden. Bitte beachten Sie, dass die Beschreibungen der Begriffe lediglich eine allgemeine Orientierunghilfe bieten können. Eine Darstellung unter Berücksichtigung sämtlicher Ausnahmen und Einzelfälle kann im Rahmen eines solchen Glossars nicht erfolgen. Es handelt sich daher hierbei auch nicht um eine Rechtsberatung, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert werden kann. Damit Ihre individuelle persönliche erbrechtliche Situation umfassend geprüft werden kann, ist eine persönliche Beratung unerläßlich, für die Rechtsanwalt Dr. René Gülpen Ihnen gerne zur Verfügung steht.

    A B D E

    Bestattungskosten

    Die Beerdigungskosten sind von den Erben zu tragen (§ 1968 BGB). Sollte bereits ein Erbe die Kosten alleine verauslagt haben, so steht ihm ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen die Miterben zu. Hat ein Nichterbe die Beerdigungskosten bezahlt, so kann er die von ihm verauslagten Kosten ggfs. auch gegenüber den Erben geltend machen. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass eine Kostentragungspflicht für die Erben nur insoweit besteht, als dass sie im Verhältnis zu der Lebensstellung des Erblassers angemessen waren. Neben den eigentlichen Kosten für den Bestatter und das Grab zählen auch die Kosten einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier, eines Grabsteins, der Trauerkleidung und der Erstanlage der Grabstätte dazu, nicht jedoch die Kosten für die laufende Grabpflege.

    Mehr Informationen zu den Beerdigungskosten und der Kostentragungspflicht erhalten sie hier!