Diese Frage stellt sich immer dann, wenn derjenige, der die Bestattung veranlasst hat, nicht zugleich auch derjenige ist, der Erbe geworden ist.
In Deutschland wird zwischen Erbberechtigten und Bestattungsberechtigten differenziert. Wer im Einzelnen zur Bestattung berechtigt und verpflichtet ist, ergibt sich dabei aus den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Hiernach obliegt die Bestattungspflicht und das Recht zur Totenfürsorge grds. den nächsten Angehörigen. Diese sind somit verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Bestattung des Leichnams Sorge zu tragen.
Die letztendliche Pflicht zur Kostentragung obliegt jedoch grds. den Erben (§1968 BGB).
Allerdings besteht seitens der Bestattungspflichtigen gegen die Erben lediglich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Beerdigung. Bei der Beurteilung der Frage, welche Kosten hiervon umfasst sind, kommt es auf die Lebensstellung des Verstorbenen an. In jedem Fall gehören hierzu dem Grunde nach die Kosten für den Sarg / die Urne, die Anschaffungskosten der Grabstätte, der Überführung sowie die Kosten für die Ausstattung der Grabstätte mit Grabstein, Grabeinfassung, Vase und einer Erstbepflanzung. Lediglich bei der Bewertung der Höhe der hierbei aufgewendeten Kosten kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verstorbenen an. Auch die durch eine Feuerbestattung im Vergleich zu einer Erdbestattung bedingten Mehrkosten sind als angemessene Kosten anzuerkennen. Gleiches gilt auch für die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Beerdigung, einschließlich der durch die Mitwirkung eines Geistlichen entstehenden Gebühren sowie die Kosten eines der Landessitte entsprechenden Trauermahls. Auch gegen die Angemessenheit der Kosten für eine Traueranzeige, sowie von Danksagungen bestehen keine Bedenken. Selbst die aufgewandten Reisekosten und ein eventuell entstandener Verdienstausfall der Bestattungsverpflichteten kann als Kosten einer standesgemäßen Beerdigung gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für die Reisekosten sonstiger naher Angehöriger. Auch die späteren Unterhaltungs- und Pflegekosten der Grabstätte sind ebenso wenig wie die Mehrkosten für ein Doppelgrab erstattungsfähig.
Sofern die Beerdigungskosten mangels ausreichenden Nachlasses aus diesem nicht gezahlt werden können, trifft die Kostentragungspflicht die unterhaltspflichtigen Verwandten und den Ehegatten.
Dies gilt jedoch nur, wenn ihre Inanspruchnahme nicht grob unbillig wäre. Allerdings ist auch hier die Kostentragungspflicht auf die standesgemäßen Beerdigungskosten beschränkt.
Ist der Tod durch eine andere Person schuldhaft verursacht worden, so ist der Verantwortliche auch verpflichtet, die Kosten einer angemessenen Beerdigung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu tragen.
Rahmen eines Verkehrsunfalls durch den Betrieb eines Kfz getötet, so greift die Kostentragungspflicht unter Umständen selbst bei einer unverschuldeten Herbeiführung des Todes. Das Straßenverkehrsgesetz sieht insoweit mit der sog. Gefährdungshaftung eine Sonderregelung vor.
Kann demjenigen, der nach den vorherigen Ausführungen zur Kostentragung verpflichtet ist, die Übernahme der Kosten einer Beerdigung nicht zugemutet werden, so übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit der Kostentragungspflicht auch die Bestattungspflicht entfällt.
Damit es nach dem Tod nicht zu Auseinandersetzungen im Hinblick auf die Kostentragungspflicht oder sonstige Bestattungsfragen kommt, sollte auch dieser Bereich ebenso wie der der Erbberechtigung bereits zu Lebzeiten geregelt werden. Durch entsprechende Totenfürsorgeregelungen kann sicher gestellt werden, dass den Personen, denen man vertraut, auch unter rechtlichen Gesichtspunkten die erforderlichen Befugnisse eingeräumt werden. Eine Regelung alleine in einem Testament ist hierfür in der Regel nicht ausreichend, da letztwillige Verfügungen erst durch das Nachlassgericht eröffnet werden, nachdem die Bestattung bereits erfolgt ist. Eine umfassende Nachlassregelung, die auch die vorgenannten Punkte berücksichtigt, kann damit einen Beitrag dazu leisten, dass der Verstorbene auch tatsächlich die letzte Ruhe findet.