Mit Urteil vom 07.12.2016 hat der BFH entschieden, dass der geerbte Pflichtteilsanspruch auch dann der Erbschaftssteuer unterliegt, wenn weder der Erblasser noch dessen Erbe diesen geltend gemacht haben.
Gem. § 9 Abs.1 ErbStG entsteht die Steuer auf einen Pflichtteilsanspruch grds. erst dann, wenn dieser durch den Erben geltend gemacht wird. Die Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen, soll respektiert werden. Nach der aktuellen Entscheidung des BFH ist dies jedoch anders zu beurteilen, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits Gegenstand des Nachlasses ist. Da der Pflichtteilsanspruch gem. § 2317 BGB vererblich ist, geht er mit dem Erbfall auf den Erben des Pflichtteilsberechtigten über und ist damit Bestandteil des Nachlasses.
Damit eine entsprechende Steuerlast vermieden wird, sollten bereits im Rahmen der Nachlassplanung die steuerlichen und pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen bedacht und bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Wir sind hier Ihr kompetenter Ansprechpartner. Gerne überprüfen wir Ihr aktuelles Testament oder Erbvertrag auf einen Anpassungsbedarf.