Der BGH hat mit Urteil vom 28.04.2010, Az. IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08 seine bisherige Rechtsprechung zur Bewertung von Lebensversicherungen bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen geändert.
Setzt ein Erblasser einen Dritten als Bezugsberechtigten in einen Lebensversicherungsvertrag ohne eine entsprechende Gegenleistung ein, so ist der Wert, den der Erblasser bei der Veräußerung seiner Lebensversicherung in der letzten Sekunde seines Lebens hätte erzielen können, als Schenkung an den Bezugsberechtigten anzusehen. Hierbei wird es sich im Regelfall um den Rückkaufswert der Lebensversicherung handeln. Dies führt dazu, dass bei der Berechung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen dieser Wert mit berücksichtigt werden muss und somit zu einer Erhöhung von Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten führt, sofern sie nicht selber die Begünstigten sind. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt.