Mit Urteil vom 19.01.2011 hat der BGH (Az. IV ZR 7/10) klargestellt, dass sowohl ein Pflichtteilsverzicht als auch eine Ausschlagung eines Sozialleistungsbeziehers nicht sittenwidrig und damit rechtswirksam sind.
Der BGH hat darüber hinaus mit dieser Entscheidung die Testierfreiheit weiter gestärkt, indem er deutlich gemacht hat, dass auch bei der Beteiligung von Sozialleistungsbeziehern, alle vom Gesetzgeber bereitgestellten Gestaltungsinstrumente ausgeschöpft werden können. Insbesondere bei der Beteiligung Behinderter bedeutet dies, dass durch eine Kombination verschiedener Gestaltungselemente auch weiterhin sichergestellt werden kann, dass Behinderte zum Einen in den Genuss der Erbschaft kommen, zum Anderen jedoch der Sozialleistungsträger hierauf nicht zugreifen kann.