Der BGH hat mit Urteil vom 26.10.2011 (Az. IV ZR 150/10) entschieden, dass es bei Erbfällen, die vor dem 29.05.2009 eingetreten sind, gerechtfertigt ist, vor dem 01.07.1949 geborenen Kindern die Stellung als gesetzliche Erben ihres Vaters zu versagen.
Bis zum 30.06.1970 standen unehelichen Kindern keinerlei erbrechtliche Ansprüche nach Ihrem Vater zu, da sie mit ihrem Vater als nicht verwandt galten. Durch das am 01.07.1970 in Kraft getretene sog. Nichtehelichengesetz (NEhelG) wurde dies dann für uneheliche Kinder dahingehend geändert, dass diesen zumindest ein Erbersatzanspruch zugesprochen wurde. Eine völlige erbrechtliche Gleichstellung mit ehelichen Kindern und damit auch eine Qualifizierung als gesetzliche Erben nach ihrem Vater erfolgte jedoch erst durch eine Neuregelung am 01.04.1998. Allerdings blieb die erbrechtliche Gleichstellung weiterhin auf uneheliche Kinder beschränkt, die nach dem 30.06.1949 geboren waren. In der dadurch bedingten weiterhin bestehenden Benachteiligung von vor dem 01.07.1949 geborenen Kinder, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28.05.2009 einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtkonvention gesehen. Diese Entscheidung nahm der Gesetzgeber daher zum Anlass, im Rahmen einer weiteren gesetzlichen Neuregelung auch Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren sind, genauso zu behandeln, wie eheliche Kinder, wobei diese Neureglung jedoch auf Erbfälle beschränkt wurde, die nach der Entscheidung des EMRK eingetreten sind. Die dadurch weiterhin bestehende Benachteiligung bei vor der Entscheidung des EMRK eingetretenen Erbfällen, hat der BGH nunmehr als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Durch die lediglich beschränkte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung werde insbesondere dem verfassungsrechtlich geschützen Vertrauen der Erblasser und deren bisherigen Erben Rechnung getragen.